Unser Verein wird durch einen fünfköpfigen Vorstand vertreten, dessen Arbeit von einem Beirat unterstützt wird. Erfahren Sie hier mehr über Vorstand und Beirat der Freunde des Badischen Landesmuseums.
Unser Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und wird alle drei Jahre neu gewählt. Die letzte Wahl fand am 17. Juli 2023 statt.
Alexander Salomon MdL
Erster Vorsitzender, Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg
Prof. Dr. Jörg Menzel
Stellv. Vorsitzender, Dezernent für Umwelt und Technik im Landratsamt Karlsruhe
Rudolf Dürr
Schatzmeister, Bereichsleiter bei der BBBank Karlsruhe
Björn Gatzer
Schriftführer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Prof. Dr. Eckart Köhne
Amtierender Direktor des Badischen Landesmuseums
Die Geschäftsstelle der Freunde leitet Sabine Rihm.
Die Rechnungsprüfung übernehmen die Vereinsmitglieder Dr. Werner Finger und Katrin Lorbeer.
Unser Beirat
Unterstützt wird der Vorstand durch einen Beirat von Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft und Politik:
Annette Borchardt-Wenzel
Redaktionsleitung der Badischen Neuesten Nachrichten/Der Sonntag
Anja Casser
Direktorin des Badischen Kunstvereins
Prof. Dr. Wolfgang Eckhardt Förderer
Elke Ernemann
Ortsvorsteherin von Karlsruhe-Hohenwettersbach
Wolfgang Grenke
Präsident der IHK Karlsruhe
Prof. Dr. Hartmut Höll
emer. Rektor der Hochschule für Musik Karlsruhe
Gabriela Mühlstädt-Grimm
Regierungsvizepräsidentin am Regierungspräsidium Karlsruhe
Unsere Satzung:
Satzung des Vereins „Freunde des Badischen Landesmuseums“
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde des Badischen Landesmuseums“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Badischen Landesmuseums, seiner Belange und Aktivitäten, insbesondere der Erwerb von Sammlungsgegenständen, die Herausgabe von Publikationen, die Durchführung von Ausstellungen und die wissenschaftliche Arbeit des Hauses.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 41 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Entgelte oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Vorstands- und Beiratsmitglieder erhalten keine Entgelte.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können sein: Gesellschaften, juristische Personen und ähnliche rechtlich selbständige Körperschaften.
(2) Der Antrag, als persönliches Mitglied oder als korporatives Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung des Vorstandes bzw. Übersendung der Mitgliedskarte erworben. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Vereins-Jahresbeitrages, erstmals mit dem Beitrag für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden.
(3) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(4) Zur Erreichung des Vereinszweckes wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(5) Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils im Januar fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die Rechte der Mitglieder.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, durch die Streichung bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung, oder wenn das Verbleiben eines Mitglieds das Ansehen und lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. Über Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Vor der Streichung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes zu.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Beirat
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
f) Aufnahme von Krediten
(2) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal, und zwar möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres nach Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Ein außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende dann ein, wenn er dieses für erforderlich hält oder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. Er entscheidet ohne Anhören der Mitgliederversammlung über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, über Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte und über die Zulassung anderer Anträge jeder Art. Der Vorsitzende ist berechtigt, eine Redezeit festzusetzen und, falls ihm dieses tunlich scheint, auch das Wort zu entziehen.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie kraft Amtes dem amtierenden Direktor des Badischen Landesmuseums. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
(3) Dem Vorstand obliegen die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks.
§ 7 Beirat
Der Vorstand bildet zu seiner Unterstützung und Entlastung einen Beirat.
§ 8 Beschlussfassung
Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In der Mitgliederversammlung bedürfen die Beschlüsse auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Erwerbungen
Vom Verein erworbene Kunstgegenstände stellt dieser dem Badischen Landesmuseum kostenlos und leihweise zur Verfügung. Sie bleiben im Eigentum des Vereins.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Finanzprüfung des Vereins ist durch 2 gewählte Rechnungsprüfer rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Badische Landesmuseum.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. Oktober 1985 in Karlsruhe von den nachfolgend unterzeichneten Gründungsmitgliedern beschlossen, und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.